Wenn der Erblasser Unternehmer war, gehören zum Nachlass oft Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, OHG) oder Kapitalgesellschaften (meist GmbHs). Dann wird es noch komplizierter. Denn bei Personengesellschaften richten sich Erbfolge und Auseinandersetzung nicht mehr nach Erbrecht, sondern nach dem Gesellschaftsrecht der hinterlassenen Gesellschaftsanteile. Oft enthalten die Gesellschaftsverträge Klauseln, die Erben von der Unternehmensnachfolge ausschließen, Auseinandersetzungen erschweren oder den ausscheidenswilligen Gesellschafter unbillig benachteiligen. Wir haben langjährige Erfahrung, wie mit solchen Fällen umzugehen ist.
Wer Einzelunternehmer ist oder wem die Anteile seines Unternehmens zu 100 % gehören, der kann höchstens mit sich selbst hadern. Aber nach seinem Ableben kann es schon ganz anders aussehen. Hatte er Kinder aus früheren Ehen, stehen sich oft plötzlich mehrere Familienstämme in der Gesellschaft feindselig gegenüber. Größere Unternehmen gehören ohnehin selten einem allein. Partner, die einst hoffnungsvoll gemeinsam gestartet sind, können sich auseinanderleben. Interessen oder Geschäftsauffassungen können sich unterschiedlich entwickeln. Dann sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Das kann oft auch ein noch so ausgeklügelter Gesellschaftsvertrag nicht verhindern. Schön ist es, wenn hier Anwälte frühzeitig einer Eskalation vorbeugen. Oder auch, wenn es nicht anders geht, Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen, anfechten oder erzwingen.
Wenn es nicht anders geht, muss man sich eben trennen. Dann kann ein Gesellschafter ausscheiden, die Gesellschaft kann gekündigt, geteilt oder liquidiert werden. Jeder dieser Schritte bedarf sorgfältiger Abwägung nach Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. Welcher der beste ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ohne spezialisierte Beratung geht es jedenfalls nicht.
Scheidet ein Gesellschafter aus, hat er in der Regel Anspruch auf eine Abfindung. Wie hoch diese ist, richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und nach dem Wert des Unternehmens. Oft beschränken Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen das Ausscheiden von Gesellschaftern, beschränken die Abfindung auf ein unzumutbares Minimum oder setzen unangemessen lange Zahlungsfristen. Solche Klauseln können nach der Rechtsprechung unwirksam sein. Die Bewertung von Unternehmensanteilen gehört zu den schwierigsten Fragen des Gesellschaftsrechts und der Betriebswirtschaft. Hierüber zu streiten – oder besser noch: Streit zu vermeiden – erfordert langjährige Expertise.
Geschäftsführer haben mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ zu handeln. Geht trotzdem mal etwas schief, stellt sich schnell die Frage, ob er diese Sorgfalt angewandt hat. Und wenn nicht, ob er für den Schaden aufkommen muss. Darüber wird oft erst in einem langwierigen Prozess gerungen und entschieden. Wir vertreten sowohl Geschädigte gegen den Geschäftsführer, der seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als auch Geschäftsführer, die zu Unrecht für behauptete Pflichtverletzungen in Haftung genommen werden.