Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie als Miterben eine Erbengemeinschaft. Miterben können nicht allein über Nachlassgegenstände verfügen, das können nur alle Miterben gemeinsam. Häufig gehören zum Nachlass Immobilien, Bankkonten und Wertpapierdepots. Sind sich die Miterben nicht einig, wie diese verwaltet, verwertet und geteilt werden sollen, herrscht Stillstand – keiner der Miterben hat etwas von dem ererbten Vermögen. Um gegen den blockierenden Miterben einen Anspruch auf Teilung der Erbengemeinschaft zu haben, muss der Nachlass zunächst teilungsreif sein.
Teilungsreif ist der Nachlass erst, wenn er nur noch aus Geld, Bankvermögen oder anderen teilbaren Werten besteht. Ein Nachlass, zu dem Immobilien gehören, ist erst teilungsreif, wenn die Immobilien veräußert worden sind. Ein normaler Verkauf geht nur dann, wenn alle Miterben zustimmen. Wenn sich ein Miterbe sperrt, bleibt nur die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft oder – in Ausnahmefällen: die Klage gegen den blockierenden Miterben auf Zustimmung zum Verkauf. Manchmal machen Miterben unberechtigte Ansprüche gegen den Nachlass geltend und verzögern dadurch eine endgültige Auseinandersetzung. In solchen Fällen sollten Vorfragen schon vor Teilungsreife durch Feststellungsklagen gerichtlich geklärt werden.
Ist ein Verkauf der Nachlassimmobilie(n) nicht möglich, weil ein Miterbe blockiert, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht. Dieses Verfahren ist langwierig, kostspielig und es gibt viele Stolpersteine. Auch wenn für das Verfahren kein Anwaltszwang besteht: die Versteigerung ohne Begleitung eines spezialisierten Anwalts anzugehen, ist nicht zu empfehlen. Denn die Rechtsfragen sind komplex. Besonders, wenn ein Miterbe die Immobilie bewohnt. Oder im Grundbuch noch Hypotheken, Grundschulden oder andere Rechte eingetragen sind. Und ist die Immobilie versteigert, geht das Problem oft erst richtig los. Denn der Versteigerungserlös gehört wiederum der Erbengemeinschaft. Und wird nur ausgezahlt, wenn alle Miterben zustimmen. Stimmt einer nicht zu, bleibt nur die Klage.
Wenn der Nachlass teilungsreif ist, aber Uneinigkeit über die Verteilung besteht, steht vor der Verteilung des Nachlasses die Teilungsklage. Diese ist ein höchst riskantes und komplexes Thema. Der Erbe muss einen Teilungsplan aufstellen und die Miterben auffordern, diesem zuzustimmen. Tun sie das nicht, muss er sie auf Zustimmung verklagen. Erst wenn sie zur Zustimmung verurteilt sind, ersetzt das Urteil – nachdem es rechtskräftig ist – die Zustimmung. Widersprechen Miterben dem Teilungsplan, kann das Gericht diesen nicht von sich aus abändern. Und hält das Gericht die Einwendungen des Miterben nur in einem Nebenpunkt für berechtigt, muss ein neuer Teilungsplan aufgestellt werden. So lange, bis das Gericht den Miterben für zustimmungspflichtig hält. Und ob das zweitinstanzliche Gericht das dann genauso findet, ist noch keineswegs sicher. Darum ist es oft – wenn auch schmerzlich – sinnvoller, in einzelnen Punkten nachzugeben, um einen Vergleich zu ermöglichen und das Verfahren zu beenden. Wann das sinnvoll ist, kann Ihnen nur ein spezialisierter Anwalt sagen.
Ist der Nachlass mit hohen Schulden, Vermächtnissen oder Auflagen belastet, stellt sich die Frage, ob der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Für die Ausschlagung hat der Erbe nur eine kurze Frist. Oft erfolgt die Ausschlagung voreilig und stellt sich später als mächtiger Fehler heraus. Aber auch das Gegenteil kann richtig sein: ist der Erbe als Kind oder Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt, kann es für ihn manchmal weitaus besser sein, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Vor allem dann, wenn der Erblasser sein Testament mit vielen Auflagen und Vermächtnissen versehen hat oder Gesellschaftsanteile in den Nachlass fallen. Ohne zeitnahe rechtliche Beratung durch spezialisierte Anwälte ist eine optimale Entscheidung über Ausschlagen oder Nichtausschlagen fast unmöglich.
Als Ehegatte, Kind oder Kindeskind des Erblassers haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf einen Pflichtteil. wenn Sie testamentarisch enterbt worden sind oder die Erbschaft auschlagen. Diese Ansprüche müssen Sie gegen den oder die Erben geltend machen. Dazu gibt das Gesetz Ihnen Ansprüche auf Auskunft über den Nachlass und weitere Rechte. Ihre Ansprüche können in drei Jahren verjähren. Mauert der Erbe, bleibt Ihnen nur Anwalt und/oder Gericht. Umgekehrt gilt das auch: sind Sie Erbe und macht ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche geltend, müssen Sie wissen, was Sie dem entgegenhalten können. Was, sagt Ihnen zuverlässig nur ein Anwalt.
Manchmal hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Dann hat er meistens eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker benannt. Wenn dieser das Amt nicht annimmt oder nicht mehr annehmen kann, muss ein anderer gesucht werden. Ein Testamentsvollstrecker kann auch durch die Erbengemeinschaft durch gemeinschaftlichen Beschluss bestellt werden, um den Nachlass zu verwalten, zu verwerten und den Erlös an die Erben zu verteilen. Solche Aufgaben übernehmen wir und arbeiten sie zügig und in Einvernehmen mit den Erben ab.
Oft ist es nicht klar, wer Erbe oder Miterbe ist. Dann können komplizierte und langwierige Ermittlungen im In- und Ausland nach den verwandtschaftlichen Beziehungen anstehen. Wir wissen, wie das geht und übernehmen diese Aufgaben für Sie.